Wappen der SKG-Schneppenhausen

Sport- und Kulturgemeinschaft
Schneppenhausen 1863 - 1946 e.V.

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Vereinssatzung der Sport- und Kulturgemeinschaft 1863/1946 e. V. Schneppemhausen

Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Sport- und Kulturgemeinschaft 1863/1946 e. V. Schneppenhausen“ und hat seinen Sitz in Weiterstadt, Stadtteil Schneppenhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen unter der Nummer 399.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der zuständigen Landesfachverbände.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck „Förderung des Sports“ wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Sportveranstaltungen in Verbindung mit der Förderung des Amateursports.
Der Satzungszweck „Förderung von Kunst und Kultur“ wird insbesondere verwirklicht durch Pflege des Laienspiels in Verbindung mit der Aufführung von Theaterstücken sowie Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs in Verbindung mit musikalischen Auftritten.
Der Satzungszweck „Förderung des traditionellen Brauchtums“ wird insbesondere verwirklicht durch Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzüge.
3a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
5. Die Farben des Vereins sind blau, weiß, rot.
6. Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person gleich welcher Nationalität werden
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3. Dem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.
4. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Wegzug kann die Kündigung zum Monatsende erfolgen. Es entfällt hierbei § 2 Abs. 4
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhöhrung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht
a. zur Zahlung der Beiträge
b. zur Einhaltung der Satzung
c. zur Einhaltung der Versammlungsbeschlüsse
d. ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuüben
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bei den betreffenden Abteilungen, sowie Ein- und Unterordnung in den Übungs- und Spielbetrieb. Die Rechte eines Mitglieds sind nicht übertragbar
3. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
4. Jeder Namenswechsel bei einer Heirat ist dem Vorstand mitzuteilen.
5. Jeder Wechsel der aktuellen Bankverbindung ist dem Vorstand mitzuteilen.
5a. Änderungen der Kontonummer oder der Wechsel der Bank ohne Unterrichtung des Vorstandes, verursachen Rückbelastungen von Einzugsgebühren für die der Verein Bankgebühren, Ermittlungs- und Portogebühren aufwenden muss. Diese Gebühren werden nicht vom Verein übernommen, sondern als zusätzlicher Beitrag zum Mitgliederbeitrag erhoben.

§ 5 Beiträge

1. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelgt und richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Zusätzliche Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Abteilungsversammlung festgelegt.
2. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden und sollten immer halbjährlich im Voraus gezahlt werden
3. Entrichtete Aufnahmegebühren werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet
4. Ergänzung: Der Vereinsbeitrag für Jugendliche, die sich noch in der Schulausbildung, im Studium oder in der Berufsausbildung befinden, oder ihren Grundwehrdienst bzw. Ersatzdienst (soziales oder ökologisches Jahr) ableisten, gilt über das 18. Lebensjahr hinaus, bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei jährlicher unaufgeforderter Einreichung eines entsprechenden Nachweises. Falls bis zum 30.01. eines jeden Jahres dieser nicht vorliegt, wird der Beitrag für Einzelmitglieder erhoben. Sind Jugendliche im Familienbeitrag eingeschlossen, gilt dies äquivalent.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und an der Jahreshauptversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
5. Die Jugendleiter müssen volljährig sein
6. Die Jugendleiter der Abteilungen werden von allen Mitgliedern der Abteilungsversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind dabei alle Mitglieder ab 10. Lebensjahr.
7. Der Jugendleiter des Vereins wird von der Jugendversammlung nach der im Verein gültigen Jugendordnung gewählt.
Stimmberechtigt sind dabei alle Mitglieder ab 10. Lebensjahr

§ 7 Vereinsorgane

Beschlussfähige Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamtvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet bis zum 31.03. eines jeden Jahres statt
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn das
a. der Vorstand beschließt
ALT: b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand (§ 9 der Satzung) beantragt hat.
NEU: b. ein Viertel aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand (§ 9 der Satzung) beantragt hat.
ALT: 4. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 der Satzung. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse, (amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Weiterstadt). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
NEU: 4. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 9 der Satzung. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Wochen Kurier (Lokalzeitung für die Stadt Weiterstadt)) sowie auf der Homepage des Vereins (skg-schneppenhausen.de/Termine). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliedervesammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Mitgliedervesammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a. von den Mitgliedern
b. vom Gesamtvorstand
c. von den Abteilungen
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzender sowie dem Schrift- oder Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet
I als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem
a. 1. Vorsitzenden
b. 2. Vorsitzenden
c. Rechner
d. Schriftführer / Pressewart
e. Vereinsjugendleiter
II als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und
f. den Abteilungsleitern, in deren Verhinderungsfall deren Stellvertreter.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
3. Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ. Er erfüllt die Aufgaben des Vereines, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordert.
4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, außer dem 1. Vorsitzenden, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied zu berufen (siehe aber § 12 Nr. 1 S. 2). Das neu berufene Vorstandsmitglied bleibt bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds im Amt.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand und der Gesamtvorstand haben Anspruch auf Kostenerstattung gegen Nachweis für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und ähnliches.
6. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Teilnehmer mit beratender Stimme hinzuziehen.
7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 10 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussvorsitzenden einberufen.

§ 11 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und kulturelle Arbeit bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, sowie der gesamte Abteilungsvorstand werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften der § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen der Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Bei Bewirtschaftung der Ein- und Ausgaben ist die vom Gesamtvorstand beschlossene Kassenordnung zu beachten. Für die Zuweisung der Beiträge an die Abteilungen ist vom Gesamtvorstand jährlich ein Beitragsschlüssel aufzustellen.
5. Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder dieser durch Schenkung zufiel.
6. Die Abteilungen haben bis zum Jahresende eine Abrechnung über die Verwendung der Geldmittel dem Rechner vorzulegen.
7. Die von den Abteilungen benutzten vereinseigenen Sachwerte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden hat die Abteilung selbst aufzukommen.
8. Die Übungsleiter der Abteilungen können nur vom Gesamtvorstand verpflichtet werden. Das Vorschlagsrecht steht den Abteilungen zu.

§ 12 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsvorstände können auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. (siehe aber § 9 Nr. 4 S. 5 u. 6). Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer werden maximal auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur nach Unterbrechung von mindestens einem Jahr zulässig.

§ 13 Ehrenvorsitzender, Ehrenabteilungsleiter, Ehrenmitglieder, Altenmitglieder

1. Der Vorsitzende kann nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
2. Abteilungsleiter können nach Ausscheiden aus dem Abteilungsvorstand von der Abteilungsversammlung auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes zum Ehrenabteilungsleiter gewählt werden.
3. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt und mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel mit Urkunde ausgezeichnet werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist nicht begrenzt.
4. Jedes Mitglied wird mit dem 75. Lebensjahr zum Altmitglied. (Stichtag: 01.01.2011)
5. Der Ehrenvorsitzende, die Ehrenabteilungsleiter, die Ehrenmitglieder und Altmitglieder sind beitragsfrei.
6. Mitglieder, die beim Eintritt in den Verein älter als 75 Jahre sind, können erst nach einem Jahr Mitgliedschaft als Altmitglied eingestuft werden.

§ 14 Veröffentlichung in der Presse und elektronischen Medien

1. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung seiner Mitgliederdaten widersprechen (Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten).
2. Im Falle eines Widerspruches unterbleibt im Bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsergebnissen.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen.
4. Angesichts der besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (Internet) kann dieser Datenschutz jedoch nicht umfassend garantiert werden.
5. Das Vereinsmitglied nimmt Risiken der Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutz kennen.
6. Es wird nicht garantiert, dass die Daten vertraulich bleiben, die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht und die Daten nicht verändert werden.
7. Das Vereinsmitglied kann jederzeit seine Einwilligung zurückziehen.
8. Der Unterzeichner bestätigt durch seine Unterschrift und erlaubt dem Verein über Online-Dienst, Internet, Zugangsadresse usw. folgende Daten zu veröffentlichen:
Vorname, Nachname, eigene Fotografien, fremde Fotografien, (bei Funktionsträgern zusätzlich) Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, email-Adresse, sonstige Daten

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.
2. Die Prüfer für die Kassen der Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen gewählt.

§ 16 Haftungsbeschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
ALT: b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
NEU: b. von 49% aller Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an solche Vereine, die sich aus Abteilungen des Vereins oder aus dessen Mitte neu gründen. Die neuen Vereine müssen sich vor Auflösung des Vereins gegründet und deren steuerbegünstigten Zwecke nachgewiesen haben. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird unter den neu gegründeten Vereinen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die neu gegründeten Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Die Steuerbegünstigung ist mit dem Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung zur Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60, 61 AO nachzuweisen. Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen und die Verteilung des Vermögens obliegt den Liquidatoren.
6. Sollten sich keine Vereine vor Auflösung des Vereins gegründet haben oder die neu gegründeten Vereine erfüllen nicht die unter Nr. 5 weiterhin genannten Voraussetzungen, fällt das Vermögen an die Stadt Weiterstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Schneppenhausen, den 25. März 2015

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